Stand 05.2019
Die Gemeinderäte der UPW-Kandidaten der Gemeinderatswahl 1978 und kommunalinteressierte Bürger der Gemeinde Postbauer-Heng haben beschlossen, einen Verein zu gründen und in der Gründungsversammlung am 04.11.1978 im Sportheim Heng, sowie bei der Mitgliederversammlung am 10.03.1979 im Hotel Grünberg nachstehende Satzung verabschiedet.
(1) Der Verein führt den Namen Unabhängige Parteifreie Wählergemeinschaft – Freie Wähler Postbauer-Heng e.V., Abkürzung UPW-FW Postbauer-Heng.
(2) Sitz des Vereins ist Postbauer-Heng.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Der Verein ist Mitglied im FW-Landesverband Bayern e.V..
(1) Der Verein unterhält Kontakte zum Marktgemeinderat.
(2) Der Verein nimmt Anliegen der Bürger im Einzelfall oder von allgemeiner kommunalpolitischer Bedeutung auf und übermittelt sie den Marktgemeinderatsmitgliedern.
(3) Der Verein entwickelt eigene Initiativen zur Gemeindepolitik und schlägt Alternativen vor.
(4) Der Verein trägt Aktionen die im Interesse der Bürger liegen.
(5) Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit und arbeitet eng mit den anderen Vereinen und Verbänden der Gemeinde zusammen.
(6) Der Verein organisiert den Wahlkampf für die UPW-FW, arbeitet Vorschläge für künftige Kommunalwahlen aus und stellt den Wahlvorschlag auf.
(7) Im Wahlvorschlag können auch Nichtmitglieder aufgenommen werden, soweit sie keiner Partei oder Wählergemeinschaft angehören.
(1) Mitglied des Vereins können Bürgerinnen und Bürger werden, die keiner politischen Partei angehören und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen.
(2) Die Aufnahme des Mitglieds bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Beitritt zu einer politischen Partei oder anderen Wählergemeinschaft, durch Ableben, durch schriftlich an den Vorstand mitzuteilenden Austritt oder durch Ausschluss. Bei Kündigung durch das Mitglied endet die Mitgliedschaft zum 31.12. des Jahres.
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzende/Vorsitzender, 2. Vorsitzende/Vorsitzender, Kassierer/Kassiererin, Schriftführer/Schriftführerin, Marktgemeinderätin/Marktgemeinderat und dem Beirat.
(2a) Beiräte bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Sie können je nach Bedarf durch den Vorstand berufen werden.
(3) Ausschüsse
1 Rechnungsprüfungsausschuss, weitere Ausschüsse können nach Bedarf eingerichtet werden.
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder bei Bedarf findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Satzungsänderungen, Abberufungen von Vorstandsmitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern sowie die Auflösung des Vereins können mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Punkte müssen ausdrücklich in der Tagesordnung aufgeführt sein.
(5) Die Einladung zur Mitglieder- und Jahreshauptversammlung ist mit Tagesordnung mindestens eine Woche zuvor in schriftlicher Form durch Brief, per E-Mail oder durch Bekanntgabe im Gemeindeblatt anzuzeigen.
(6) Die Mitgliederversammlung ernennt Ehrenmitglieder u. Ehrenvorsitzende auf Vorschlag des Vorstandes.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Wahl des / der ersten und zweiten Vorsitzenden ist geheim, bei den übrigen Vorstandsmitgliedern nur, wenn mehrere Vorschläge vorhanden sind.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der ersten Vorsitzenden.
(5) Der / die erste und zweite Vorsitzende vertreten sich gegenseitig. Kassier / erin und Schriftführer / in können von einem der Beiräte vertreten werden.
(6) Der Vorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er hat in der Jahreshauptversammlung Rechenschaft abzulegen.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsprüfungsausschuss von zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Wirtschafts- und Kassenführung zu prüfen und hierüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Amtszeit dauert drei Jahre.
(3) Weitere Ausschüsse können von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand eingerichtet und mit Funktionen betraut werden.
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Versammlungsleiter / in und Verfasser / in zu unterschreiben.
Der Vorstand und die Mitglieder der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die erste und zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder ist alleine vertretungsberechtigt.
(2) Im Innenverhältnis ist der / die zweite Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der / die erste Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Vorsitzenden sind jeweils berechtigt Rechtsgeschäfte im Einzelfall bis zu einem Betrag von 200 Euro selbständig, bis zu 500 Euro durch Vorstandsbeschluss zu tätigen.
Die Marktgemeinderäte der UPW-FW sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Marktgemeinderat nicht an die Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
(1) Zur Deckung der Unkosten werden Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe der Beiträge wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Bei Eintritt bis zum 30.06. wird der gesamte Beitrag, nach diesem Zeitpunkt der halbe Jahresbeitrag fällig.
(3) Die Beitragszahlung ruht auf Antrag bei Arbeitslosigkeit oder ähnlichen sozialen Einschränkungen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(4) Schüler, Studenten und Jugendliche ohne eigenes Einkommen, sowie Auszubildende für maximal drei Jahre zahlen keinen Beitrag.
(1) Die Beiträge sind auf einem Konto anzulegen.
(2) Die Zeichnungsberechtigung ist dem/der Kassier/erin zu übertragen. Die Belege sind vom/von ersteren bzw. zweiten Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Spendenquittungen sind vom/von Kassier/erin und dem/der ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(3) Bei einem negativen Kassenbestand von 500 Euro ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Der Verein strebt keinerlei wirtschaftliche Ziele an.
(1) Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
(2) Verbindlichkeiten tragen die Mitglieder zu gleichen Teilen.
Gerichtsstand ist Neumarkt i. d. OPf.
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